{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\nb) Zurecht halten die Gesuchsgegnerinnen in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2011 nicht\nmehr an ihrem in der Eingabe vom 29. Juni 2011 gestellten Antrag fest, es seien die mit\nVerfügung vom 10. Januar 2011 im Dispositiv Ziffer 2 angeordneten Massnahmen\naufzuheben, soweit die Behauptung \"Kompatibel mit ihrer Nespresso Maschine\"\nbetroffen sei. In Ziffer 2 des Entscheids vom 4. März 2011 wurde in diesem Punkt\nentschieden, es sei der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt, in der Werbung und auf den\nProdukten bzw. der Verpackung den Hinweis anzubringen: \"Kompatibel zu Nespresso-\nMaschinen\", sofern der Schriftzug klein ist, insbesondere wie er auf den im Dezember\n2010 verwendeten Verpackungen angebracht war. Der Gesuchsgegnerin 1 wurde\nhingegen weiterhin vorsorglich untersagt, über einen solchen diskreten Hinweis hinaus\nmit der Behauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" Kaffee anzubieten, zu\nvertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen, zu\nexportieren oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter\nanzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu\nerleichtern. Da Ziffer 2 des Entscheides vom 4. März 2011 in diesem Punkt die\nsuperprovisorische Verfügung vom 10. Januar 2011 ersetzte und nicht angefochten\nwurde, ist das Massnahmeverfahren in diesem Punkt abgeschlossen. Dieser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitpunkt bildet damit nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsentschied\ndes Bundesgerichts wieder beim Handelsgerichtspräsidenten hängigen Verfahrens.\n\nc) Gegenstand des Massnahmeverfahrens bildet damit bloss noch die Ziffer 1 des\nvon den Gesuchstellerinnen am 6. Januar 2011 gestellten und mit Verfügung vom 10.\nJanuar 2011 geschützten Antrags, wonach den Gesuchsgegnerinnen, unter Androhung\nder Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen\nUngehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den\nZuwiderhandlungsfall, mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu untersagen sei,\ninsbesondere die Kapseln Denner Espresso Milano, Denner Ethiopian Dream, Denner\nIndian Summer und Denner Dolce Vita, anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu\nbewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck\nzu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken\noder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.\n\n4. Damit den Gesuchsgegnerinnen vorsorglich verboten werden kann, ihre Kapseln\nwährend des Massnahmeverfahrens zu vertreiben bzw. in Verkehr zu bringen, haben\ndie Gesuchstellerinnen nach dem vorne Gesagten ihre Behauptung glaubhaft zu\nmachen, dass mit diesem Verhalten die gesuchstellerische CH-(Form-)Marke Nr. P-486\n889 verletzt wird. Ein vorsorgliches Verbot setzt mithin voraus, dass mit einer\nWahrscheinlichkeit von mehr als 50% davon auszugehen ist, dass eine\nMarkenverletzung vorliegt, wenn die gesuchsgegnerischen Kapseln in Verkehr\ngebracht werden. Dabei präsentiert sich die Lage nach Abschluss des\nbundesgerichtlichen Verfahrens wie folgt.\n\na) In seinem Entscheid vom 4. März 2011 hielt der Präsident des Handelsgerichts\nSt. Gallen in einem ersten Schritt fest, mit der CH-(Form)Marke Nr. P-486 889 werde\neinzig die 3-D-Form der Nespresso-Kapseln geschützt, nicht aber deren Komptabilität\nmit Nespresso-Maschinen. Die Gesuchstellerinnen bringen in ihrer Stellungnahme vom\n16. August 2011 vor, die Ausführungen des Bundesgerichts liessen den Schluss zu,\ndass es in einem Hauptverfahren im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung eine\neinschränkende Prüfung der technischen Notwendigkeit auf mit Nespresso-Maschinen\nkompatiblen Formen ablehnen würde. Sie hielten deshalb an ihrer Auffassung fest,\ndass in Bezug auf die technische Notwendigkeit im vorliegenden Verfahren Alternativen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}