{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\n2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen\nMassnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr\nzustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der\nVerletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei hat die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngesuchstellende Partei die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht\nwiedergutzumachenden Nachteils sowie der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen\ndes Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere\nbei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne\nAnhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für\nden Erlass solcher superprovisorischer Massnahmen sind streng zu handhaben. Einmal\nist eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt, d.h. eine Gefahrensituation,\nwelche das schlagartige, sofortige Eingreifen des Richters erheischt (vgl. Lucas David,\nDer Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und\nWettbewerbsrecht I/2, 3. A., Basel 2011, Rz. 630; SG GVP 2000 Nr. 57, 58, 59; Huber,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 265 N 7 ff.; Leuenberger/\nUffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 11.203). Zum anderen\nmuss die antragstellende Partei sämtliche wesentlichen Tatsachenvorbringen glaubhaft\nmachen, indem sie dem Gericht objektive Anhaltspunkte liefert, nach denen eine\nerhebliche Wahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht. Das\nBeweismass der erheblichen Wahrscheinlichkeit schliesst dabei nicht aus, dass sich\ndie Verhältnisse anders gestalten könnten (statt aller BGE 130 III 321 E. 3.3), doch\nmuss mehr für als gegen die Verwirklichung der zu beweisenden\nTatsachenbehauptungen sprechen (Dike-Kommentar-ZPO, Leu, Art. 157 N 66). Zur\nVeranschaulichung wird das Beweismass mit 51% und mehr umschrieben\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz. 9.166; Fellmann, Kommentar zur ZPO, Art. 158\nN 21; Dike-ZPO-Kommentar, Leu, Art. 157 N 67; Kurzkommentar ZPO Schmid, vor Art.\n150-193 N 13). Wird eine dringliche Massnahme angeordnet, so ist sie nach Eingang\nder Stellungnahme des Gesuchsgegners zu überprüfen.\n\n3. Das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme wurde in der\nVerfügung vom 10. Januar 2011 mit der Begründung geschützt, die Gesuchstellerinnen\nhätten vorerst glaubhaft dargelegt, dass den Gesuchsgegnerinnen die in Ziff. 1 und 2\ndes Rechtsbegehrens genannten Markenverletzungen und wettbewerbswidrigen\nVerhaltensweisen vorzuwerfen seien. So sei vorerst glaubhaft gemacht, dass die CH-\n(Form-)Marke Nr. P-486 889 und die CH-Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE?\nrechtsbeständig seien und die Werbung mit direktem Bezug zur Marke Nespresso\nunlauter sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Was die behauptete Verletzung der CH-Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE?\nanbelangt, wurde der Gesuchsgegnerin 1 in weitgehender Bestätigung der\nsuperprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 mit Ziffer 2 des Entscheides vom\n4. März 2011 untersagt, unter dem Slogan \"Denner – was suscht?\", \"Denner – quoi\nd'autre?\" bzw. \"Denner – caso sennó\" Kaffee anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen,\nzu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen, zu exportieren oder zu diesem\nZweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen\nmitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. Diese Ziffer 2 des\nEntscheides des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 ersetzte in diesem\nStreitpunkt die superprovisorisch angeordnete Verfügung vom 10. Januar 2011 und\nblieb vor dem Bundesgericht unangefochten. Diesbezüglich ist somit auch das\nMassnahmeverfahren abgeschlossen. Dieser Streitpunkt bildet damit nicht mehr\nGegenstand des nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wieder beim\nHandelsgerichtspräsidenten hängigen Massnahmeverfahrens, weshalb darauf nicht\nweiter einzugehen ist.\n\n"}