{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\ndiesbezügliche Verbot aufgehoben. In weitgehender Bestätigung von Ziffer 2 der\nsuperprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 blieb der Gesuchsgegnerin 1\njedoch weiterhin vorsorglich untersagt, unter dem Slogan \"Denner − was suscht?\",\n\"Denner − quoi d'autre?\" bzw. \"Denner − cosa sennó?\" und/oder mit der Behauptung\n\"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" Kaffee anzubieten, zu vertreiben, zu\nverkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Hingegen wurde es der\nGesuchsgegnerin 1 erlaubt, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der\nVerpackung den Hinweis anzubringen: \"Kompatibel zu Nespresso-Maschinen\", sofern\nder Schriftzug klein sei.\n\n5. Mit Beschwerde vom 17. März 2011 zogen die Gesuchstellerinnen den Entscheid\ndes Präsidenten des Handelsgerichts vom 4. März 2011 an das Bundesgericht weiter\nund verlangten unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen. Mit Verfügung vom 22. März 2011 entschied die Präsidentin der I.\nzivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, dass über die aufschiebende Wirkung\nerst nach Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden sei. Nach Anhörung der\nGegenpartei wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts\nmit Verfügung vom 19. April 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden\nWirkung ab. Am 28. Juni 2011 wurde den Parteien das Dispositiv des\nbundesgerichtlichen Entscheides eröffnet, wonach die Ziffern 1, 5 und 6 des\nEntscheides vom 4. März 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die\nVorinstanz zurückgewiesen werde.\n\n6. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 beantragten die Gesuchsgegnerinnen, zusätzlich\nzur Aufhebung der mit Ziffer 1 des Entscheides vom 10. Januar 2011 verfügten\nMassnahmen seien auch die in Ziffer 2 angeordneten Massnahmen aufzuheben, soweit\ndie Behauptung \"Kompatibel mit ihrer Nespresso Maschine\" betroffen ist. Über die\nBegehren sei \"superprovisorisch\", ohne Anhörung der Gesuchstellerinnen zu\nentscheiden. Mit Entscheid vom 30. Juni 2011 lehnte es der Handelsgerichtspräsident\nab, ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden. Die Eingabe wurde der\nGegenpartei zugestellt und diese eingeladen, innert 30 Tagen darauf zu antworten.\n\n7. Am Freitag, 22. Juli 2011, ging bei den Gesuchsgegnerinnen der begründete\nEntscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 ein. In der Folge stellten sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngleichentags den Antrag, die mit Verfügung vom 10. Januar 2011, Dispositiv Ziffer 1,\nangeordneten superprovisorischen Massnahmen seien aufzuheben. Wiederum\nbeantragten sie, über diesen Antrag sei \"superprovisorisch\", ohne Anhörung der\nGesuchstellerinnen zu entscheiden. Die Eingabe ging beim Handelsgericht St. Gallen\nam Mittag per Fax und um ca. 16:00 Uhr per Express ein. Mit Entscheid vom Montag,\n25. Juli 2011, wies der Präsident des Handelsgericht St. Gallen das Gesuch um einen\nEntscheid ohne Anhörung der Gegenpartei ab und lud die Gegenpartei ein, zu den\nhängigen Gesuchen betreffend Aufhebung der am 10. Januar 2011 superprovisorisch\nverfügten Massnahmen innert 10 Tagen Stellung zu nehmen. Am 29. Juli 2011 wurde\ndie Frist bis zum 17. August 2011 erstreckt. Am 17. August 2011 ging die\nStellungnahme beim Gericht ein und wurde am folgenden Tag an die Gegenparteien\nverschickt. Die Parteien wurden informiert, dass vorgesehen sei, umgehend über die\nWeitergeltung der mit Verfügung vom 10. Januar 2011 angeordneten\nsuperprovisorischen Massnahmen zu entscheiden.\n\nII.\n\n1. Mit dem vorliegenden Gesuch wird ein Zwischenentscheid in einem Massnahme­\nverfahren verlangt. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Präsidenten des\nHandelsgerichts St. Gallen ist somit, dass bei ihm ein Massnahmeverfahren hängig ist.\nNachdem im vorliegenden Verfahren das Bundesgericht in den Erwägungen seines\nUrteils vom 28. Juni 2011 ausdrücklich festhält, dass das Massnahmeverfahren\nwiederum beim Handelsgerichtspräsidenten rechtshängig ist und dieser\ngegebenenfalls auch über das Schicksal des Vertriebsverbotes während der Dauer des\nMassnahmeverfahrens zu befinden habe, ist die Zuständigkeit des Präsidenten des\nHandelsgerichts St. Gallen offensichtlich gegeben. Auf das Gesuch ist grundsätzlich\neinzutreten.\n\n"}