{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.199\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 29.08.2011\nEntscheiddatum: 29.08.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 29.08.2011\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG.\nVorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein\nvorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt\nunter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die\nVerletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen\nEntscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als\ndagegen. 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Beschränkt auf die Gesuchsgegnerin 1\nwurde weiter beantragt, es sei ihr vorsorglich zu untersagen, unter dem Slogan\n\"Denner - was suscht?\", \"Denner - quoi d'autre?\" bzw. \"Denner - cosa sennò?\", und/\noder mit der Behauptung \"Kompatibel zu lhrer Nespresso-Maschine\", Kaffee\nanzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu\nbringen (Ziffer 2 des Gesuchs).\n\n2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Januar 2011 untersagte der\nHandelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnerinnen mit sofortiger Wirkung vorsorglich,\ndie genannten Kaffeekapseln u.a. zu verkaufen und zu bewerben (Ziffer 1 der\nsuperprovisorischen Massnahmen vom 10. Januar 2011). Ferner untersagte er der\nGesuchsgegnerin 1 mit sofortiger Wirkung vorsorglich, unter dem Slogan \"Denner −\nwas suscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" und \"Denner − cosa sennó?\", und/oder mit der\nBehauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" Kaffee zu verkaufen und zu\nbewerben (Ziffer 2 der superprovisorischen Massnahmen vom 10. Januar 2011).\n\n3. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Massnahmeantwort ein,\nwobei sie neben der kostenfälligen Abweisung des Massnahmegesuchs u.a. die\n\"superprovisorische\" Aufhebung der mit Verfügung vom 10. Januar 2011, Dispositiv\n\nZiff. 1-3 angeordneten superprovisorischen Massnahmen beantragten. Die\nGesuchstellerinnen erstatteten die Massnahmereplik am 17. Februar 2011, wobei sie\nan ihren Anträgen gemäss Gesuch festhielten.\n\n4. Mit Entscheid vom 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts\nSt. Gallen, dass das Gesuch um Anordnung eines Verbots, die Kapseln Denner\nEspresso Milano, Denner Ethiopian Dream, Denner Indian Summer und Denner Dolce\nVita anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder\nsonstwie in Verkehr zu bringen (Ziffer 1 des Gesuchs vom 6. Januar 2011), ab.\nDementsprechend wurde das am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordnete\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}