Die Höhe dieses Betrages entspricht indessen in keiner Weise dem Schaden, welcher der Gesellschaft infolge des behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens der Organe der X. Immobilien und Treuhand AG entstanden sein soll. Die Höhe eines solchen Schadens könnte, auch wenn davon ausgegangen würde, es habe eine Nachliberierungspflicht in der Höhe von Fr. 40'000.-- bestanden, nicht mit dem Betrag der zu leistenden Nachliberierung in der Höhe von Fr. 40'000.-- gleichgesetzt werden. Auch wenn die Aktivlegitimation zu bejahen wäre, hätte der Kläger Bestand und Höhe des (mittelbaren) Schadens in keiner Weise nachgewiesen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8