Auch in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gilt die sogenannte Differenztheorie, wonach der Schaden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte, darstellt (BGE 129 III 332; BSK OR II-Widmer/Gericke/ Waller, Art. 754 N 13). In den meisten Fällen wird als Schaden der sogenannte Fortführungsschaden geltend gemacht. Dieser besteht im Anwachsen der Überschuldung zu Liquidationswerten zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Konkurs nach Art. 725 Abs. 2 OR oder hilfsweise 729b Abs. 2 OR hätte eröffnet werden müssen, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung. Grundsätzlich