3. In Bezug auf den Schaden bzw. die Pflichtverletzung als Voraussetzung der Haftung der Organe der X. Immobilien und Treuhand AG führte der Kläger aus, die Zahlungsunfähigkeit hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn der Verwaltungsrat bei den Aktionären das noch nicht einbezahlte Aktienkapital in der Höhe von Fr. 40'000.-- eingefordert hätte. Dadurch wäre die Liquidität (mindestens vorübergehend) entscheidend verbessert worden, und die Gesellschaft hätte ihren Lohnverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachkommen können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte