Damit war grundsätzlich allein die Konkursmasse der X. Immobilien und Treuhand AG berechtigt, die vorliegenden Ansprüche gegenüber Organen der X. Immobilien und Treuhand AG geltend zu machen. Der Kläger führt auch nicht aus, aus welchen Gläubigern sich die Gläubigergesamtheit zusammensetzt, und dass diese nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nunmehr die vorliegenden Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht. Der Kläger ist deshalb zur vorliegenden Verantwortlichkeitsklage nicht aktivlegitimiert. Die Klage ist abzuweisen.