Vorliegend behauptet der Kläger nicht, dass er sich als Gläubiger im Konkursverfahren der X. Immobilien und Treuhand AG von der Konkursmasse die Ansprüche hat abtreten lassen. Er führt auch nicht aus, dass weitere Gläubiger die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt hätten. Damit war grundsätzlich allein die Konkursmasse der X. Immobilien und Treuhand AG berechtigt, die vorliegenden Ansprüche gegenüber Organen der X. Immobilien und Treuhand AG geltend zu machen.