der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das eigenständige Klagerecht der Gläubiger wieder auflebt. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit (BSK OR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 26; Böckli, a.a.O., S. 2482 N 352; vgl. BGE 110 II 396). Nachdem ein einheitlicher Anspruch der Gläubigergemeinschaft besteht, haben sich sämtliche Gläubiger, wenn sie ihren Anspruch direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR geltend machen, die Ansprüche der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu lassen bzw. ihre Ansprüche gemeinsam geltend zu machen (Art. 757 Abs. 3 OR; BSK OR II- Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 35).