Mit dem Verzicht der Konkursverwaltung werden auch die Gesellschaftsgläubiger zur Klage berechtigt (Art. 757 Abs. 2 Satz 1 OR). Dabei machen diese Gläubiger den Anspruch einer Gläubigergesamtheit geltend, wobei ihre Klage auf Ersatz des gesamten Schadens und nicht nur des Verlusts ihrer Forderung geht (BGE 122 III 201; 117 II 441; BSK OR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 23). Nicht im Gesetz geregelt ist der Fall, wenn der Konkurs zwar eröffnet, aber dann mangels Aktiven eingestellt worden ist. In © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte