2. Gemäss Art. 757 Abs. 1 Satz 1 OR sind im Konkurs der geschädigten Gesellschaft auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR). Nach der Konkurseröffnung steht der Hauptanspruch der Gläubigergesamtheit zu, wobei diese durch die Konkursverwaltung vertreten wird (BGE 117 II 439; BSK OR II- Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 5 und 18; Böckli, a.a.O., S. 2459f. N 275f., 278). Mit dem Verzicht der Konkursverwaltung werden auch die Gesellschaftsgläubiger zur Klage berechtigt (Art.