zu der unter dem alten Aktienrecht geltenden Umschreibung des Begriffs des mittelbaren Schadens zurückgekehrt. Danach ist ein Schaden dann mittelbar, wenn der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft zu Schaden kommt, d.h. wenn der Schaden im Vermögen der Aktionäre oder Gläubiger einzig dadurch eintritt, dass das Vermögen der AG vermindert wurde. Der Gläubiger wird immer erst im Konkurs der AG mittelbar geschädigt, wenn nämlich endgültig feststeht, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann (BSK OR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 754 N 15, 17 und 20).