Nachdem über die X. Immobilien und Treuhand AG in der Folge der Konkurs eröffnet wurde, konnte diese ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen. Ein widerrechtliches Verhalten, welches ausschliesslich dem Beklagten 1 (und nicht der X. Immobilien und Treuhand AG) vorzuwerfen wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Insgesamt steht somit fest, dass der Kläger als Gesellschaftsgläubiger von den Beklagten insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatz des direkten Schadens verlangt, welcher von ihm ausser Konkurs gegenüber diesen als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend gemacht werden kann.