41 OR vorzuwerfen wäre. Aber auch gegenüber dem Beklagten 1 erhebt er einen solchen Vorwurf. Dieser war zwar an der Vergleichsverhandlung vor Arbeitsgericht Y. als Vertreter der X. Immobilien und Treuhand AG anwesend. Der Kläger wirft ihm aber ausschliesslich vor, er habe ausdrücklich zugesichert, dass die X. Immobilien und Treuhand AG die gemäss Vergleich offenen Lohnforderungen innert der vereinbarten Frist bezahlen werde. Nachdem über die X. Immobilien und Treuhand AG in der Folge der Konkurs eröffnet wurde, konnte diese ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen.