Vorliegend macht der Kläger ausschliesslich geltend, die X. Immobilien und Treuhand AG habe sich im Rahmen eines Vergleichs vor Arbeitsgericht Y. verpflichtet, dem Kläger aus Arbeitsvertrag diverse Beträge zu bezahlen. Sie habe aber in der Folge dieser Verpflichtung nicht nachkommen können, da über sie der Konkurs eröffnet worden sei. Der Beklagte 2 war an dieser Vergleichsverhandlung nicht anwesend. Der Kläger führte in keiner Weise aus, ob und allenfalls in welcher Form der Beklagte 2 beim Vergleichsabschluss mitgewirkt hatte. Der Kläger legt somit in keiner Weise dar, dass dem Beklagten 2 insbesondere ein widerrechtliches Verhalten gemäss Art. 41 OR vorzuwerfen wäre.