gleich wie der mittelbare − nur durch die Konkursmasse eingeklagt werden. Unter der Voraussetzung, dass das Verhalten des fehlbaren Organs gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen, oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo beruht, kann ein Gesellschaftsgläubiger auch ausser Konkurs gegen die Organe einer Aktiengesellschaft Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen (BGE 127 III 377 E. 3b; 125 III 86ff. E. 3a; 122 III 194; Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, 73ff.