a) Für die Gesellschaftsgläubiger ist im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess die Unterscheidung von direkter (bzw. unmittelbarer) und indirekter (bzw. mittelbarer) Schädigung von grundlegender Bedeutung (OR II-Widmer/Gericke/Waller, Basler Kommentar [BSK], 3. Aufl., Basel 2008, Art. 754 N 14). Eine unmittelbare Schädigung der Gesellschaftsgläubiger liegt dann vor, wenn die Pflichtwidrigkeit des Organs die Gesellschaftsgläubiger in ihrem Vermögen schädigt, ohne gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft zu schmälern (BSK OR II-Widmer/ Gericke/Waller, Art. 754 N 16). Im Konkurs kann der unmittelbare Gläubigerschaden −