5. An Schranken stellte der Kläger ein modifiziertes Rechtsbegehren, indem er zusätzlich für die Beträge von Fr. 9'802.15 und Fr. 8'117.55 einen Verzugszins von 5% seit 16. August 2007 verlangte. Die Beklagten beantragten die kostenfällige Abweisung der Klage. II. 1. Wie der Kläger selber ausführt, macht er mit der vorliegenden Klage Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der X. Immobilien und Treuhand AG gemäss Art. 754 OR geltend (Klage S. 2 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 9). Wie erwähnt, war über die X. Immobilien und Treuhand AG am 12. März 2008 der Konkurs eröffnet worden (kläg.act. 4).