4. Nach Abschluss des Schriftenwechsels trat das Kreisgericht Y. mit Entscheid vom 17. November 2010 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies das Verfahren an das Handelsgericht St. Gallen. Wie dieses zu Recht ausführte, stützt der Kläger seine Klage auf Art. 754 OR, womit das Handelsgericht gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO ausschliesslich zuständig ist für diese Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4 zu Art. 15 ZPO.