3. P. N. (Beklagter 1) beantragte mit Klageantwort vom 6. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Klage und bestritt insbesondere seine Passivlegitimation, da er weder formelles noch faktisches Organ der X. Immobilien und Treuhand AG gewesen sei. Er wandte insbesondere ein, dass der Kläger den Schaden nicht substantiiert dargelegt habe, und auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen, d.h. die Pflichtverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang und ein Verschulden des Beklagten 1, nicht nachgewiesen worden seien. Der Beklagte 2 begründete seinen Antrag auf Klageabweisung in der Klageantwort vom 7. Oktober 2009 insbesondere damit, dass er im Juni 2006 mit sofortiger Wirkung aus