Damit hätte zumindest vorübergehend die Liquidität entscheidend verbessert werden und die Gesellschaft hätte ihren Lohnverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachkommen können. Die Pflichtverletzung der obersten Geschäftsführungsorgane sei kausal für den Schaden des Klägers, indem bei einer rechtzeitig durchgeführten Nachliberierung die Lohnforderungen des Klägers hätten beglichen werden können.