Er führte aus, der Beklagte 1 sei zwar formell lediglich bis 17. Juli 2002 als Mitglied des Verwaltungsrates der X. Immobilien und Treuhand AGeingetragen gewesen, er sei jedoch − ohne formellen Eintrag im Handelsregister − für die Unternehmung im fraglichen Zeitpunkt tätig gewesen. Anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Juli 2007 vor dem Arbeitsgericht Y. habe P. N. ausdrücklich zugesichert, dass die offenen Lohnforderungen innert der vereinbarten Frist bezahlt würden. Den zuständigen Organen sei die mangelnde Liquidität der X. Immobilien und Treuhand AGseit Sommer 2006 bekannt gewesen, und im Januar 2007 sei die Gesellschaft dann offensichtlich überschuldet gewesen.