2. Am 10. Juli 2009 reichte der Kläger die vorliegende Klage mit dem eingangswiedergegebenen Rechtsbegehren ein, wobei er vorbrachte, mit der Klage würden Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 754 OR geltend gemacht. Er führte aus, der Beklagte 1 sei zwar formell lediglich bis 17. Juli 2002 als Mitglied des Verwaltungsrates der X. Immobilien und Treuhand AGeingetragen gewesen, er sei jedoch − ohne formellen Eintrag im Handelsregister − für die Unternehmung im fraglichen Zeitpunkt tätig gewesen.