{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-18_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1782&type=1563347022&cHash=fdc2faa5deaf05a8f8628aa8ee73ee51", "Checksum": "951d2d16d102e62e44ac0038d7b9d94e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:07", "Checksum": "225d9a3221c956f8e0107c65d892720a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18\nRegeste:\nArt. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18).\n\nVorliegend macht der Kläger ausschliesslich geltend, die X. Immobilien und Treuhand\nAG habe sich im Rahmen eines Vergleichs vor Arbeitsgericht Y. verpflichtet, dem\nKläger aus Arbeitsvertrag diverse Beträge zu bezahlen. Sie habe aber in der Folge\ndieser Verpflichtung nicht nachkommen können, da über sie der Konkurs eröffnet\nworden sei. Der Beklagte 2 war an dieser Vergleichsverhandlung nicht anwesend. Der\nKläger führte in keiner Weise aus, ob und allenfalls in welcher Form der Beklagte 2\nbeim Vergleichsabschluss mitgewirkt hatte. Der Kläger legt somit in keiner Weise dar,\ndass dem Beklagten 2 insbesondere ein widerrechtliches Verhalten gemäss Art. 41 OR\nvorzuwerfen wäre. Aber auch gegenüber dem Beklagten 1 erhebt er einen solchen\nVorwurf. Dieser war zwar an der Vergleichsverhandlung vor Arbeitsgericht Y. als\nVertreter der X. Immobilien und Treuhand AG anwesend. Der Kläger wirft ihm aber\nausschliesslich vor, er habe ausdrücklich zugesichert, dass die X. Immobilien und\nTreuhand AG die gemäss Vergleich offenen Lohnforderungen innert der vereinbarten\nFrist bezahlen werde. Nachdem über die X. Immobilien und Treuhand AG in der Folge\nder Konkurs eröffnet wurde, konnte diese ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr\nnachkommen. Ein widerrechtliches Verhalten, welches ausschliesslich dem Beklagten\n1 (und nicht der X. Immobilien und Treuhand AG) vorzuwerfen wäre, wird vom Kläger\nnicht geltend gemacht. Insgesamt steht somit fest, dass der Kläger als\nGesellschaftsgläubiger von den Beklagten insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR\nkeinen Ersatz des direkten Schadens verlangt, welcher von ihm ausser Konkurs\ngegenüber diesen als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend gemacht\nwerden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Ein Gesellschaftsgläubiger ist dann mittelbar geschädigt, wenn die Gesellschaft\nihren Verpflichtungen im Konkurs nicht mehr nachkommen kann. Der mittelbare\nGläubigerschaden kann einzig nach der Konkurseröffnung und zudem nur durch die\nKonkursmasse (ausser bei deren Verzicht, vgl. Art. 757 Abs. 2 und 3 OR) geltend\ngemacht werden (BGE 122 III 88; 122 III 193). In BGE 132 III 564 ist das Bundesgericht\nin teilweiser Abweichung von früheren Entscheiden (BGE 122 III 176; 122 III 190f.; 125\nIII 88) zu der unter dem alten Aktienrecht geltenden Umschreibung des Begriffs des\nmittelbaren Schadens zurückgekehrt. Danach ist ein Schaden dann mittelbar, wenn der\nAktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die\nGesellschaft zu Schaden kommt, d.h. wenn der Schaden im Vermögen der Aktionäre\noder Gläubiger einzig dadurch eintritt, dass das Vermögen der AG vermindert wurde.\nDer Gläubiger wird immer erst im Konkurs der AG mittelbar geschädigt, wenn nämlich\nendgültig feststeht, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen\nkann (BSK OR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 754 N 15, 17 und 20).\n\nVorliegend wurde das Konkursverfahren nach Eröffnung des Konkurses über die X.\nImmobilien und Treuhand AG am 19. März 2008 mangels Aktiven eingestellt, wodurch\nder Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer der X. Immobilien und Treuhand AG mittelbar\ngeschädigt wurde, da die Gesellschaft infolge des Konkurses ihren Verpflichtungen\nnicht mehr nachkommen konnte.\n\n2. Gemäss Art. 757 Abs. 1 Satz 1 OR sind im Konkurs der geschädigten Gesellschaft\nauch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft\nzu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von\nAktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 Satz 2\nOR). Nach der Konkurseröffnung steht der Hauptanspruch der Gläubigergesamtheit zu,\nwobei diese durch die Konkursverwaltung vertreten wird (BGE 117 II 439; BSK OR II-\nWidmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 5 und 18; Böckli, a.a.O., S. 2459f. N 275f., 278). Mit\ndem Verzicht der Konkursverwaltung werden auch die Gesellschaftsgläubiger zur Klage\nberechtigt (Art. 757 Abs. 2 Satz 1 OR). Dabei machen diese Gläubiger den Anspruch\neiner Gläubigergesamtheit geltend, wobei ihre Klage auf Ersatz des gesamten\nSchadens und nicht nur des Verlusts ihrer Forderung geht (BGE 122 III 201; 117 II 441;\nBSK OR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 23). Nicht im Gesetz geregelt ist der Fall,\nwenn der Konkurs zwar eröffnet, aber dann mangels Aktiven eingestellt worden ist. In\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}