{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-18_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1782&type=1563347022&cHash=fdc2faa5deaf05a8f8628aa8ee73ee51", "Checksum": "951d2d16d102e62e44ac0038d7b9d94e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:07", "Checksum": "225d9a3221c956f8e0107c65d892720a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18\nRegeste:\nArt. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18).\n\n3. P. N. (Beklagter 1) beantragte mit Klageantwort vom 6. November 2009 die\nkostenfällige Abweisung der Klage und bestritt insbesondere seine Passivlegitimation,\nda er weder formelles noch faktisches Organ der X. Immobilien und Treuhand AG\ngewesen sei. Er wandte insbesondere ein, dass der Kläger den Schaden nicht\nsubstantiiert dargelegt habe, und auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen, d.h. die\nPflichtverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang und ein Verschulden des\nBeklagten 1, nicht nachgewiesen worden seien.\n\nDer Beklagte 2 begründete seinen Antrag auf Klageabweisung in der Klageantwort vom\n7. Oktober 2009 insbesondere damit, dass er im Juni 2006 mit sofortiger Wirkung aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Verwaltungsrat der X. Immobilien und Treuhand AG zurückgetreten sei, womit\neine Verantwortlichkeit des Beklagten 2 schon aus diesem Grund ausser Betracht falle.\n\n4. Nach Abschluss des Schriftenwechsels trat das Kreisgericht Y. mit Entscheid vom\n17. November 2010 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und\nüberwies das Verfahren an das Handelsgericht St. Gallen. Wie dieses zu Recht\nausführte, stützt der Kläger seine Klage auf Art. 754 OR, womit das Handelsgericht\ngemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO ausschliesslich zuständig ist für diese Klage aus\naktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4 zu Art. 15 ZPO.\n\n5. An Schranken stellte der Kläger ein modifiziertes Rechtsbegehren, indem er\nzusätzlich für die Beträge von Fr. 9'802.15 und Fr. 8'117.55 einen Verzugszins von 5%\nseit 16. August 2007 verlangte. Die Beklagten beantragten die kostenfällige Abweisung\nder Klage.\n\nII.\n\n1. Wie der Kläger selber ausführt, macht er mit der vorliegenden Klage\nVerantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der X. Immobilien und Treuhand AG\ngemäss Art. 754 OR geltend (Klage S. 2 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 9). Wie erwähnt, war über die\nX. Immobilien und Treuhand AG am 12. März 2008 der Konkurs eröffnet worden\n(kläg.act. 4).\n\na) Für die Gesellschaftsgläubiger ist im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess\ndie Unterscheidung von direkter (bzw. unmittelbarer) und indirekter (bzw. mittelbarer)\nSchädigung von grundlegender Bedeutung (OR II-Widmer/Gericke/Waller, Basler\nKommentar [BSK], 3. Aufl., Basel 2008, Art. 754 N 14).\n\nEine unmittelbare Schädigung der Gesellschaftsgläubiger liegt dann vor, wenn die\nPflichtwidrigkeit des Organs die Gesellschaftsgläubiger in ihrem Vermögen schädigt,\nohne gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft zu schmälern (BSK OR II-Widmer/\nGericke/Waller, Art. 754 N 16). Im Konkurs kann der unmittelbare Gläubigerschaden −\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngleich wie der mittelbare − nur durch die Konkursmasse eingeklagt werden. Unter der\nVoraussetzung, dass das Verhalten des fehlbaren Organs gegen aktienrechtliche\nBestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen, oder die\nSchadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten im Sinne von\nArt. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo beruht, kann ein\nGesellschaftsgläubiger auch ausser Konkurs gegen die Organe einer Aktiengesellschaft\nVerantwortlichkeitsansprüche geltend machen (BGE 127 III 377 E. 3b; 125 III 86ff. E.\n3a; 122 III 194; Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, 73ff.,\n211; vgl. die Übersicht bei P. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, S.\n2444 N 219).\n\n"}