{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-18_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1782&type=1563347022&cHash=fdc2faa5deaf05a8f8628aa8ee73ee51", "Checksum": "951d2d16d102e62e44ac0038d7b9d94e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:07", "Checksum": "225d9a3221c956f8e0107c65d892720a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18\nRegeste:\nArt. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.18\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 10.05.2011\nEntscheiddatum: 10.05.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 10.05.2011\nArt. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der\nKläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den\ner ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien\nund Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches\nVerhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden\ngeltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven\neingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10.\nMai 2011, HG. 2011.18).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. M. S. (Kläger) war ab März 2006 bis Anfangs 2007 Arbeitnehmer bei der X.\nImmobilien und Treuhand AG (vgl. kläg.act. 6). Am 5. Februar 2007 kündigte der\nKläger das Arbeitsverhältnis fristlos. Er reichte in der Folge eine Klage gegen die X.\nImmobilien und Treuhand AG beim Arbeitsgericht Y. ein (Beilage 1 des Beklagten 1;\nnachfolgend bekl.1act. 1). Anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Juli 2007\nschlossen M. S. als Kläger 1 und die U.-Arbeitslosenkasse als Klägerin 2 einerseits\nsowie die X. Immobilien und Treuhand AG als Beklagte vor dem Präsidenten des\nArbeitsgerichts Y. folgenden Vergleich ab:\n\n\"1. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 1 Fr. 9'802.15 brutto sowie Fr. 8'117.55 und der\nKlägerin 2 Fr. 5'409.15, alles zahlbar bis 15. August 2007.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Beklagte überweist den Betrag von 3'069.00 Fr. BVG-Arbeitnehmerbeiträge\nsowie den entsprechenden Arbeitgeber-Anteil an eine noch festzulegende BVG\nEinrichtung. Die Beklagte stellt die Bestätigung über die erfolgte Anmeldung dem\nKläger 1 zu.\n\n3. …\n\n4. …\n\n5. Damit erklären sich die Parteien als aus dem Arbeitsverhältnis per Saldo\nauseinandergesetzt.\"\n\nMit Entscheid vom 19. Juli 2007 schrieb das Arbeitsgericht Y. die Streitsache zufolge\ndes soeben erwähnten Vergleichs ab. An der Vorbereitungsverhandlung war die Y.\nImmobilien und Treuhand AG durch P. N. (Beklagter 1) vertreten gewesen (kläg.act. 2).\nP. N. war vom 5. Dezember 2001 bis 17. Juli 2002 als Mitglied des Verwaltungsrats der\nX. Immobilien und Treuhand AGim Handelsregister eingetragen gewesen. H.R. V.\n(Beklagter 2) war gemäss Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrats vom 19.\nAugust 2004 bis 16. August 2007 (kläg.act. 3; vgl. kläg.act. 7).\n\nDie X. Immobilien und Treuhand AG bezahlte in der Folge die Beträge gemäss\nVergleich vom 18. Juli 2007 nicht. Über sie wurde am 12. März 2008 der Konkurs\neröffnet (kläg.act. 4). Das Konkursverfahren wurde am 19. März 2008 mangels Aktiven\neingestellt. Vom Konkursamt wurde eine Einsprachefrist bis 9. April 2008 angesetzt, die\nunbenützt ablief. Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wurde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtskräftig, worauf die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht\nwurde.\n\n2. Am 10. Juli 2009 reichte der Kläger die vorliegende Klage mit dem\neingangswiedergegebenen Rechtsbegehren ein, wobei er vorbrachte, mit der Klage\nwürden Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe einer Aktiengesellschaft gemäss\nArt. 754 OR geltend gemacht. Er führte aus, der Beklagte 1 sei zwar formell lediglich\nbis 17. Juli 2002 als Mitglied des Verwaltungsrates der X. Immobilien und Treuhand\nAGeingetragen gewesen, er sei jedoch − ohne formellen Eintrag im Handelsregister −\nfür die Unternehmung im fraglichen Zeitpunkt tätig gewesen. Anlässlich der\nVorbereitungsverhandlung vom 18. Juli 2007 vor dem Arbeitsgericht Y. habe P. N.\nausdrücklich zugesichert, dass die offenen Lohnforderungen innert der vereinbarten\nFrist bezahlt würden. Den zuständigen Organen sei die mangelnde Liquidität der X.\nImmobilien und Treuhand AGseit Sommer 2006 bekannt gewesen, und im Januar 2007\nsei die Gesellschaft dann offensichtlich überschuldet gewesen. Die\nZahlungsunfähigkeit hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit vermieden werden können,\nwenn der Verwaltungsrat bei den Aktionären der X. Immobilien und Treuhand AGdas\nnoch nicht einbezahlte Aktienkapital in der Höhe von Fr. 40'000.-- eingefordert hätte.\nDamit hätte zumindest vorübergehend die Liquidität entscheidend verbessert werden\nund die Gesellschaft hätte ihren Lohnverpflichtungen gegenüber dem Kläger\nnachkommen können. Die Pflichtverletzung der obersten Geschäftsführungsorgane sei\nkausal für den Schaden des Klägers, indem bei einer rechtzeitig durchgeführten\nNachliberierung die Lohnforderungen des Klägers hätten beglichen werden können.\n\n"}