3. Für den Fall der Nichtbeachtung der richterlichen Verbote gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor den Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Personen die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht. 4. Den Gesuchsgegnerinnen wird eine Frist von 10 Tagen für eine schriftliche Vernehmlassung zum Massnahmebegehren angesetzt. 5. Die Gesuchstellerinnen haben innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 zu bezahlen.