7. Gemäss Art. 98 ZPO haben die Gesuchstellerinnen innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 zu bezahlen (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 13 Ziff. 311 GKT). 8. Die Kosten dieser dringlichen Massnahmen bleiben vorläufig bei der Hauptsache. 00231588.doc 13 Demgemäss wird superprovisorisch verfügt: 1. Es wird den Gesuchsgegnerinnen mit sofortiger Wirkung vorsorglich untersagt, a) Kaffeekapseln mit einer Form gemäss den Abbildungen in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens,