Die Gesuchstellerinnen machten eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG hinreichend glaubhaft, indem sie darlegten, dass sich die Gesuchsgegnerinnen mit der Verwendung der praktisch identischen Form der Kaffekapseln und der auf NESPRESSO Bezug nehmenden Werbung sich unnötig an die Leistungen der Gesuchstellerinnen anlehnen und deren Ruf ausbeuten. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorläufig schon deshalb anzunehmen, weil der 00231588.doc 12