Die Gesuchstellerinnen haben vorerst glaubhaft dargelegt, dass auch Kapseln, welche in NESPRESSO Maschinen verwendet werden, keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbare ähnliche Form aufzuweisen brauchen. Glaubhaft wird vorläufig auch dargelegt, dass eine wortwörtliche Übersetzung nicht genügt, um sich von einer Marke mit einem englischen Slogan hinreichend zu unterscheiden. Die Gesuchstellerinnen machten eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 lit.