rechtsbeständig sind und sich dank intensiver Werbeanstrengungen in der ganzen Schweiz durchgesetzt haben und über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügen. Ferner haben sie hinreichend glaubhaft dargelegt, dass mit der Herstellung und Vertrieb der erwähnten Kaffeekapseln und der damit verbundenen Werbung ein markenmässiger Gebrauch durch die Gesuchsgegnerinnen vorliegt, welcher die Markenrechte der Gesuchstellerinnen verletzt. Die Gesuchstellerinnen haben vorerst glaubhaft dargelegt, dass auch Kapseln, welche in NESPRESSO Maschinen verwendet werden, keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbare ähnliche Form aufzuweisen brauchen.