Die Gesuchstellerinnen legten vorerst glaubhaft dar, dass den Gesuchsgegnerinnen die in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Markenverletzungen und wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzuwerfen sind. Dabei ist mit der von den Gesuchstellerinnen vorgetragenen Darstellung und den eingereichten Beweismitteln im Rahmen des superprovisorischen Verfahrens genügend glaubhaft gemacht, dass die CH- (Form-)Marke Nr. P-486 889 und die CH-Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE? rechtsbeständig sind und sich dank intensiver Werbeanstrengungen in der ganzen Schweiz durchgesetzt haben und über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügen.