Die Gesuchstellerin halten fest, der Streitwert sei unbestimmt, dürfte aber jedenfalls Fr. 500'000.00 übersteigen. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten ist gegeben (Art. 58 MSchG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a und Art. 6 Abs. 5 ZPO).