Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der geschädigten Person, der beklagten Partei oder am Handlungs- oder Erfolgsort. Nachdem die Gesuchsgegnerin 1 die von der Gesuchsgegnerin 2 hergestellten Kaffeekapseln in der ganzen Schweiz, d.h. insbesondere auch im Kanton St. Gallen, im Rahmen einer Einführungswerbung angeboten und vertrieben hat, ist der Handelsgerichtspräsident örtlich zuständig (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 36 und 15 Abs. 1 ZPO).