Diese seien nicht unterscheidungskräftig und somit auch nicht monopolisierbar. Im Gegensatz zur Formmarke weise die Kapsel der Gesuchsgegnerinnen am Boden im zurückversetzten Bereich neun Löcher auf, zudem sei der Boden viel abgeflachter als es bei der Formmarke der Fall sei. Eine Verletzung von Art. 2 UWG (Generalklausel) und Art. 3 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) liege nicht vor, da das Verwenden einer fremden Konstruktionsoder Gestaltungsidee für sich alleine nicht gegen das Gebot des lauteren Wettbewerbs 00231588.doc 10