Ferner sei eine Durchsetzung im Verkehr dieser als Marke hinterlegten Gefässform nicht genügend glaubhaft gemacht. Es liege kein kennzeichenmässiger Gebrauch der CH-Marke Nr. P-486 889 durch die Kapseln der Gesuchsgegnerinnen vor, indem die Abbildung der Kapseln auf der Verkaufsschachtel und im Werbematerial von Denner keinen kennzeichenmässigen Gebrauch darstelle. Es liege keine Verwechslungsgefahr vor, da die Kapseln der Gesuchsgegnerinnen lediglich in den gemeinfreien, freihaltebedürftigen Elementen der Formmarke übereinstimmen würden. Diese seien nicht unterscheidungskräftig und somit auch nicht monopolisierbar.