b MSchG nichtig. Die vier wesentlichen markenrechtlich relevanten Merkmale, (1) konische Form der Schale, (2) kreisförmiger Rand der Kapsel mit einem grösseren Durchmesser als der Boden, (3) nach aussen kragender Flansch (= breiter Rand) und (4) am Umfang des Randes ( = der nach aussen ragenden Flansche) der Schale fixierter Deckel, seien zur Herstellung einer Kaffeekapsel technisch notwendig, insbesondere auch da die Kapsel zu einem bestimmten Typ von Maschinen (NESPRESSO Maschinen) passen müsse. Ferner sei eine Durchsetzung im Verkehr dieser als Marke hinterlegten Gefässform nicht genügend glaubhaft gemacht.