Die Gesuchsgegnerinnen wiesen insbesondere darauf hin, dass die becherförmigen Kunststoffkapseln von der Gesuchsgegnerin 2 mit Kaffee der Gesuchsgegnerin 1 gefüllt und mit einem Aludeckel versiegelt würden. Die Gesuchsgegnerin 1 vertreibe die Kapseln unter der Eigenmarke "Denner" in ihren Filialen. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen zunächst auf ein europäisches Patent "Geschlossene Patrone zur Bereitung eines Getränkes" der Gesuchstellerin 1 hin und hielten fest, eine Verletzung dieses Verfügungspatents liege nicht vor.