3. Bereits am 10. Dezember 2010 hatten die Gesuchsgegnerinnen eine Schutzschrift u.a. gegen die Gesuchstellerinnen eingereicht, wobei sie insbesondere den Antrag stellten, bei einem allfälligen Gesuch der Gesuchstellerinnen um einstweilige Verfügung insbesondere gestützt auf die CH-Marke Nr. P-486 889 und das UWG sei nicht ohne vorheriges Anhören der Gesuchsgegnerinnen zu entscheiden. Die Schutzschrift wurde mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 2010 entgegengenommen (Verfahren HG.2010.493-HGP).