Die Form der Denner Kapseln und deren Bewerbung erfolge damit in einer Weise, die nicht anders denn als schmarotzerhafte Anlehnung an die bekannten NESPRESSO Kapseln gedeutet werden könne und objektiv geeignet sei, bei den Adressanten einen gedanklichen Zusammenhang zu den qualitativ hochstehenden Kaffeeportionen der Gesuchstellerin 2 herzustellen. Ein derartiges Verhalten sei unlauter und widerrechtlich und stelle auch einen Verstoss gegen die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (Art. 2 UWG) dar. 00231588.doc 9