Die Formmarke Nr. P-486 889 sei gültig, habe sich im Verkehr durchgesetzt und sei originär unterscheidungskräftig. Es stünden ihr auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die durch die CH-Marke Nr. P-486 889 geschützte Form sei insbesondere nicht technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG. Die charakteristische Form der NESPRESSO Kapseln und der als Marke geschützte Slogan WHAT ELSE? seien weiten Teilen der Bevölkerung ein Begriff, womit diese Marken der Gesuchstellerin 1 einen erweiterten Schutzumfang geniessen würden. Nachdem Warenidentität bestehe, müssten sich die von den Gesuchsgegnerinnen für ihre Kaffekapseln verwendeten Kennzeichen besonders deutlich unterschei-