Die Gesuchsgegnerinnen hätten keinen Anspruch darauf, eine Kapsel zu vertreiben, die in NESPRESSO Maschinen passt. Aber auch wenn der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den LEGO Bausteinen (BGer, sic! 2004, 854 E. 2.1.1 und 2.1.2) nicht gefolgt würde, bräuchten selbst Kapseln, die in NESPRESSO Maschinen verwendet werden können, keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbar ähnliche Form aufzuweisen (vgl. kläg. act. 25: Abbildungen möglicher kompatibler Alternativformen). Die Formmarke Nr. P-486 889 sei gültig, habe sich im Verkehr durchgesetzt und sei originär unterscheidungskräftig.