2. Die Gesuchstellerinnen reichten am 6. Januar 2011 das vorliegende Gesuch mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Wegen besonderer Dringlichkeit beantragten sie, die Massnahmen seien superprovisorisch anzuordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung führten sie aus, die charakteristische Form der NESPRESSO Kapseln würden insbesondere in der Schweiz eine ausserordentlich hohe Bekanntheit geniessen. Eine im Sommer 2010 von einem anerkannten Marktforschungsinstitut durchgeführte repräsentative Meinungsumfrage habe bestätigt, dass sich die Form der NESPRESSO Kapseln im Verkehr durchgesetzt habe und breiten Bevölkerungskreisen bekannt sei.