Die Gesuchsgegnerin 1 ist Inhaberin der schweizerischen Marke Nr. P-486 889. Sie hat damit die charakteristische Form der NESPRESSO Kapseln als Formmarke mit Priorität vom 29. Juni 2000 hinterlegt. Die Marke ist insbesondere für "café, extraits de café et préparations à base de café" registriert (kläg. act. 10). Die Gesuchstellerinnen haben Unterlagen, insbesondere eine im Sommer 2010 durchgeführte repräsentative Meinungsumfrage, eingereicht, die zum Schluss kommen, dass die Bekanntheitswerte deutlich über dem Mindesterfordernis von 50% für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung liegen (kläg. act. 11). Ferner ist die Gesuchstellerin 1 Inhaberin der schweizerischen Marke Nr. 609 901