{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10_2011-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1752&type=1563347022&cHash=15723880f97e04d83bd8ea0718127281", "Checksum": "7ad7bc3fe6c5dce1b9af9053b3665528"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:34", "Checksum": "fe80b175e470e0a2cadb4ac61fa5c0ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10\n\n4. Das vorliegende Gesuch stützt sich auf Markenrecht und unlauteren Wettbewerb.\nVerletzungen von Immaterialgüterrechten und unlauterer Wettbewerb bilden unerlaubte\nHandlungen im Sinne von Art. 36 ZPO (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. 2010, Art. 36 N 12; Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 2.109). Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der geschädigten Person, der beklagten Partei oder am Handlungs- oder\nErfolgsort. Nachdem die Gesuchsgegnerin 1 die von der Gesuchsgegnerin 2 hergestellten Kaffeekapseln in der ganzen Schweiz, d.h. insbesondere auch im Kanton St. Gallen,\nim Rahmen einer Einführungswerbung angeboten und vertrieben hat, ist der Handelsgerichtspräsident örtlich zuständig (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 36 und 15 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Gesuchstellerin halten fest, der Streitwert sei unbestimmt, dürfte aber jedenfalls\nFr. 500'000.00 übersteigen. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten ist gegeben (Art. 58 MSchG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a\nund Art. 6 Abs. 5 ZPO).\n\n5. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen\nMassnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).\n\n00231588.doc\n11\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass solcher superprovisorischer Massnahmen sind\nstreng zu handhaben. Einmal ist eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt,\nd.h. eine Gefahrensituation, welche das schlagartige, sofortige Eingreifen des Richters\nerheischt (vgl. Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht I/2, 2. A., S. 181 f.; SG GVP 2000\nNr. 57, 58, 59; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 265 N 7 ff.; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz 11.203). Zum anderen muss die\nantragstellende Partei sämtliche wesentlichen Tatsachenvorbringen glaubhaft machen,\nund der Richter hat zugunsten des nichtbeteiligten Gegners alle diese Vorbringen\ngrundsätzlich als bestritten zu betrachten. Der Massnahmeantrag hat sich auch bezüglich der zu erwartenden gegnerischen Einreden als schlüssig zu erweisen (Huber, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz 11.193 f.; Johann Jakob Zürcher, Der Einzelrichter am\nHandelsgericht des Kantons Zürich, S. 94; BGE 104 Ia 408 E. 4 m.w.N.).\n\nDie Gesuchstellerinnen legten vorerst glaubhaft dar, dass den Gesuchsgegnerinnen die\nin Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Markenverletzungen und wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzuwerfen sind. Dabei ist mit der von den Gesuchstellerinnen vorgetragenen Darstellung und den eingereichten Beweismitteln im Rahmen des superprovisorischen Verfahrens genügend glaubhaft gemacht, dass die CH-\n(Form-)Marke Nr. P-486 889 und die CH-Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE? rechtsbeständig sind und sich dank intensiver Werbeanstrengungen in der ganzen Schweiz\ndurchgesetzt haben und über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügen. Ferner haben\nsie hinreichend glaubhaft dargelegt, dass mit der Herstellung und Vertrieb der erwähnten Kaffeekapseln und der damit verbundenen Werbung ein markenmässiger Gebrauch\ndurch die Gesuchsgegnerinnen vorliegt, welcher die Markenrechte der Gesuchstellerinnen verletzt. Die Gesuchstellerinnen haben vorerst glaubhaft dargelegt, dass auch Kapseln, welche in NESPRESSO Maschinen verwendet werden, keineswegs die von der\nGesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbare ähnliche\nForm aufzuweisen brauchen. Glaubhaft wird vorläufig auch dargelegt, dass eine wortwörtliche Übersetzung nicht genügt, um sich von einer Marke mit einem englischen Slogan hinreichend zu unterscheiden. Die Gesuchstellerinnen machten eine Verletzung\nvon Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG hinreichend glaubhaft, indem sie darlegten, dass sich\ndie Gesuchsgegnerinnen mit der Verwendung der praktisch identischen Form der Kaffekapseln und der auf NESPRESSO Bezug nehmenden Werbung sich unnötig an die\nLeistungen der Gesuchstellerinnen anlehnen und deren Ruf ausbeuten. Ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil ist vorläufig schon deshalb anzunehmen, weil der\n\n00231588.doc\n12\n\nSchaden, welcher den Gesuchstellerinnen aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerinnen zu entstehen droht, später kaum bzw. nur sehr schwer bewiesen werden kann.\nZudem besteht die Gefahr der Marktverwirrung, der es rechtfertigt, dass vorliegend ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, aber in Berücksichtigung der von ihnen eingereichten Schutzschrift, verfügt wird. Die Gesuchstellerinnen haben nach der Lancierung\ndes Einführungsangebots für Kapseln am 15. Dezember 2011 in keiner Weise zu lange\nzugewartet. Die Gesuchsgegnerinnen waren bis heute nicht imstande, nach Ausverkauf\ndes limitierten Einführungsangebots die Denner-Kapseln anzubieten. In Berücksichtigung dieses Umstandes und des von den Gesuchstellerinnen genannten Marktverwirrungsschadens erscheint der superprovisorische Erlass der beantragten Massnahmen\ngerechtfertigt. Den Anträgen gemäss Ziff. 1 bis 3 ist damit stattzugeben.\n\n"}