{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10_2011-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1752&type=1563347022&cHash=15723880f97e04d83bd8ea0718127281", "Checksum": "7ad7bc3fe6c5dce1b9af9053b3665528"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:34", "Checksum": "fe80b175e470e0a2cadb4ac61fa5c0ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10\n\nIn wettbewerbswidriger Weise würden die Gesuchsgegnerinnen versuchen, vom Goodwill und der am Markt geleisteten Aufbauarbeit der Gesuchstellerinnen zu profitieren. Im\nÜbrigen seien Verhaltensweisen, mit denen sich ein Mitbewerber unnötig an die Leistungen eines Dritten anlehnt oder deren Ruf ausbeutet, unabhängig von der Gefahr\nallfälliger Verwechslungen unlauter im Sinne von Art. 3 lit. e UWG. Der vorausgesetzte\nVergleich könne auch konkludent, implizit durch Werbe- oder Marketingmassnahmen\nerfolgen, die sich an die Ausstattung des Konkurrenten annähern, und der nicht explizit\nvorgenommen werden muss. Ein rechtlich erheblicher Teil des Publikums würde die\nDenner Kapseln mit den bekannten NESPRESSO Kapseln verwechseln. Aber auch\nwenn eine solche Verwechslungsgefahr nicht bestehen würde, falle ins Gewicht, dass\ndie Übernahme der charakteristischen Form der NESPRESSO Kapseln für derartige\nKonsumenten zumindest eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den bekannten\nNESPRESSO Kapseln schaffe. Diese Gedankenverbindung werde von der Gesuchsgegnerin 1 insbesondere mit der Abbildung der Kapseln in der Werbung, dem Hinweis\n\"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" und der Verwendung der wort-wörtlichen\nÜbersetzung des Slogans WHAT ELSE? bewirkt. Die Form der Denner Kapseln und\nderen Bewerbung erfolge damit in einer Weise, die nicht anders denn als schmarotzerhafte Anlehnung an die bekannten NESPRESSO Kapseln gedeutet werden könne und\nobjektiv geeignet sei, bei den Adressanten einen gedanklichen Zusammenhang zu den\nqualitativ hochstehenden Kaffeeportionen der Gesuchstellerin 2 herzustellen. Ein derartiges Verhalten sei unlauter und widerrechtlich und stelle auch einen Verstoss gegen die\nlauterkeitsrechtliche Generalklausel (Art. 2 UWG) dar.\n\n00231588.doc\n9\n\n3. Bereits am 10. Dezember 2010 hatten die Gesuchsgegnerinnen eine Schutzschrift\nu.a. gegen die Gesuchstellerinnen eingereicht, wobei sie insbesondere den Antrag stellten, bei einem allfälligen Gesuch der Gesuchstellerinnen um einstweilige Verfügung\ninsbesondere gestützt auf die CH-Marke Nr. P-486 889 und das UWG sei nicht ohne\nvorheriges Anhören der Gesuchsgegnerinnen zu entscheiden. Die Schutzschrift wurde\nmit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 2010 entgegengenommen (Verfahren HG.2010.493-HGP).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen wiesen insbesondere darauf hin, dass die becherförmigen\nKunststoffkapseln von der Gesuchsgegnerin 2 mit Kaffee der Gesuchsgegnerin 1 gefüllt\nund mit einem Aludeckel versiegelt würden. Die Gesuchsgegnerin 1 vertreibe die Kapseln unter der Eigenmarke \"Denner\" in ihren Filialen. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen\nzunächst auf ein europäisches Patent \"Geschlossene Patrone zur Bereitung eines Getränkes\" der Gesuchstellerin 1 hin und hielten fest, eine Verletzung dieses Verfügungspatents liege nicht vor. Sie machten ferner unter gleichzeitiger Einreichung eines privaten Kurz-Gutachtens eines auf Immaterialgüterrecht, insbesondere Patentrecht, spezialisierten Rechtsanwalts vom 1. Dezember 2010 geltend, die CH-Marke Nr. P-486 889\nsei insbesondere infolge technischer Notwendigkeit gemäss Art. 2 lit. b MSchG nichtig.\nDie vier wesentlichen markenrechtlich relevanten Merkmale, (1) konische Form der\nSchale, (2) kreisförmiger Rand der Kapsel mit einem grösseren Durchmesser als der\nBoden, (3) nach aussen kragender Flansch (= breiter Rand) und (4) am Umfang des\nRandes ( = der nach aussen ragenden Flansche) der Schale fixierter Deckel, seien zur\nHerstellung einer Kaffeekapsel technisch notwendig, insbesondere auch da die Kapsel\nzu einem bestimmten Typ von Maschinen (NESPRESSO Maschinen) passen müsse.\nFerner sei eine Durchsetzung im Verkehr dieser als Marke hinterlegten Gefässform\nnicht genügend glaubhaft gemacht. Es liege kein kennzeichenmässiger Gebrauch der\nCH-Marke Nr. P-486 889 durch die Kapseln der Gesuchsgegnerinnen vor, indem die\nAbbildung der Kapseln auf der Verkaufsschachtel und im Werbematerial von Denner\nkeinen kennzeichenmässigen Gebrauch darstelle. Es liege keine Verwechslungsgefahr\nvor, da die Kapseln der Gesuchsgegnerinnen lediglich in den gemeinfreien, freihaltebedürftigen Elementen der Formmarke übereinstimmen würden. Diese seien nicht unterscheidungskräftig und somit auch nicht monopolisierbar. Im Gegensatz zur Formmarke\nweise die Kapsel der Gesuchsgegnerinnen am Boden im zurückversetzten Bereich\nneun Löcher auf, zudem sei der Boden viel abgeflachter als es bei der Formmarke der\nFall sei. Eine Verletzung von Art. 2 UWG (Generalklausel) und Art. 3 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) liege nicht vor, da das Verwenden einer fremden Konstruktionsoder Gestaltungsidee für sich alleine nicht gegen das Gebot des lauteren Wettbewerbs\n\n00231588.doc\n10\n\nverstosse. Eine Irreführung über den Hersteller der von Denner vertriebenen Kaffeekapseln entfalle, da der Verbraucher auf der Verpackung und in der Printwerbung klar\ndarüber informiert werde, dass die Kapseln nicht von Nestlé stammten und keinerlei\nVerbindung zu Nestlé besteht. Es würden sich die Verpackung der NESPRESSO Kaffeekapseln und diejenige der Denner Kaffeekapseln deutlich unterscheiden, die Kapseln selber seien unterschiedlich (NESPRESSO: Kapseln aus Alu und je nach Geschmacksrichtung verschieden eingefärbt; Denner: Geschmacksrichtungen können nur\naufgrund der Verpackung auseinandergehalten werden), und die Parteien würden verschiedene Absatzkanäle verwenden (NESPRESSO: stylisch spezielle NESPRESSO\nBoutiquen, Verkauf über das Internet über den NESPRESSO Club; Denner: schweizweit Verkauf in verschiedenen Denner Discount Filialen), womit keine Verwechslungsgefahr bestehe.\n\n"}