{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10_2011-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1752&type=1563347022&cHash=15723880f97e04d83bd8ea0718127281", "Checksum": "7ad7bc3fe6c5dce1b9af9053b3665528"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:34", "Checksum": "fe80b175e470e0a2cadb4ac61fa5c0ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10\n\nBereits am 20. Dezember 2010 berichtete die Pendlerzeitung 20Minuten \"Denner-\nKapsel (d.h. des limitierten Einführungsangebots) ausverkauft\" (kläg. act. 18). Gemäss\nden Informationen der Gesuchstellerinnen sind in den Geschäften der Gesuchsgegnerin\n1 derzeit keine Kapseln mehr erhältlich. Auf Plakaten, auf welchen in Denner-\nGeschäften für die Kapseln geworben wurde, wird zur Zeit darauf hingewiesen: \"Épuisé\"\nund \"Capsules Compatibles Nespresso sont en Commandes - Merci de Votre\nCompréhension\" (kläg. act. 19). Auf der Website www.denner.ch schrieb die Gesuchsgegnerin 1 am 6. Januar 2011: \"Liebe Kunden. Aufgrund der hohen Nachfrage sind die\nKaffeekapseln vorübergehend ausverkauft. (…) Wir sind bestrebt, die Nachfrage so\nschnell wie möglich zu decken\". Analoge Texte finden sich auf französisch und italienisch (kläg. act. 20). In einem Presseartikel von 20Minunten unter dem Titel \"Denner-\nNespresso hat Wasserschaden\" wurde u.a. festgehalten, dass zahlreiche \"User\" \"die\ntechnischen Mängel der Nespresso-Kopie\" tadeln würden (kläg. act. 21, 22). Kurz nach\nder Lancierung der Kaffeekapseln durch die Gesuchsgegnerin 1 erteilten die Gesuchstellerinnen einem Marktforschungsinstitut den Auftrag, mit einer repräsentativen Umfrage abzuklären, wie die Form der Denner-Kapseln vom Publikum wahrgenommen\nwerden. Gemäss der Studie vom 5. Januar 2011 antworteten 50.4% der Probanden\nspontan und ohne jeglichen Hinweis, dass es sich bei der gezeigten Kapsel (es wurde\nnur die Abbildung gezeigt, ohne jeglichen Hinweis auf die Warengruppe bzw. auf das\nProdukt selber) um eine NESPRESSO Kapsel handelt. Weitere 6% der Befragten hätten die Form von Nestlé-Kapseln erkannt. Insgesamt hätten also 56.4% der Befragten\nin der Schweiz die gezeigte Kapsel NESPRESSO / NESTLÉ zugeordnet. Würden die\nspontanen und mit gewissen allgemeinen Hinweisen gestützten Nennungen kumuliert,\n\n00231588.doc\n7\n\nwerde die Form der Denner Kaffeekapsel von 64.6% der Probanden NESPRESSO\nund/oder NESTLÉ zugeordnet (kläg. act. 26).\n\n2. Die Gesuchstellerinnen reichten am 6. Januar 2011 das vorliegende Gesuch mit\ndem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Wegen besonderer Dringlichkeit\nbeantragten sie, die Massnahmen seien superprovisorisch anzuordnen (Art. 265 Abs. 1\nZPO). Zur Begründung führten sie aus, die charakteristische Form der NESPRESSO\nKapseln würden insbesondere in der Schweiz eine ausserordentlich hohe Bekanntheit\ngeniessen. Eine im Sommer 2010 von einem anerkannten Marktforschungsinstitut\ndurchgeführte repräsentative Meinungsumfrage habe bestätigt, dass sich die Form der\nNESPRESSO Kapseln im Verkehr durchgesetzt habe und breiten Bevölkerungskreisen\nbekannt sei. Den Befragten sei – zunächst ohne jeden Hinweis auf Kaffee – eine der\nCH-Marke Nr. P-486 889 entsprechende Abbildung mit folgender Frage vorgelegt worden: \"Auf dem Bild hier ist ein Gegenstand aus verschiedenen Blickwinkeln dargestellt.\nWas ist das Ihrer Meinung nach?\" Obwohl die Frage gar nicht auf die Nennung einer\nMarke oder eines Herstellers abgezielt habe, hätten 50% aller Befragten – ohne einen\nHinweis auf Kaffee erhalten zu haben – spontan mit NESPRESSO oder NESPRESSO\nKapsel und 1% aller Befragten mit NESTLÉ Kaffee bzw. mit NESTLÉ Kaffeekapsel geantwortet. Bei weiteren Fragen seien die Kapseln in der Form der CH-Marke Nr. P-486\n889 dem \"NESPRESSO / NESTLÉ brand at a high level in Switzerland among the total\npopulation with 73%\" zugeordnet worden (kläg. act. 11).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen hätten keinen Anspruch darauf, eine Kapsel zu vertreiben, die\nin NESPRESSO Maschinen passt. Aber auch wenn der klaren Rechtsprechung des\nBundesgerichts zu den LEGO Bausteinen (BGer, sic! 2004, 854 E. 2.1.1 und 2.1.2)\nnicht gefolgt würde, bräuchten selbst Kapseln, die in NESPRESSO Maschinen verwendet werden können, keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbar ähnliche Form aufzuweisen (vgl. kläg. act. 25: Abbildungen möglicher kompatibler Alternativformen). Die Formmarke Nr. P-486 889 sei\ngültig, habe sich im Verkehr durchgesetzt und sei originär unterscheidungskräftig. Es\nstünden ihr auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die durch die CH-Marke Nr. P-486\n889 geschützte Form sei insbesondere nicht technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit.\nb MSchG. Die charakteristische Form der NESPRESSO Kapseln und der als Marke\ngeschützte Slogan WHAT ELSE? seien weiten Teilen der Bevölkerung ein Begriff, womit diese Marken der Gesuchstellerin 1 einen erweiterten Schutzumfang geniessen\nwürden. Nachdem Warenidentität bestehe, müssten sich die von den Gesuchsgegnerinnen für ihre Kaffekapseln verwendeten Kennzeichen besonders deutlich unterschei-\n\n00231588.doc\n8\n\nden. Dies sei bei den Denner-Kapseln klarerweise nicht der Fall, indem sie – wie sich\ndies schon aufgrund eines optischen Vergleichs ergebe – die charakteristische Form\nder CH-Marke Nr. P-486 889 praktisch vollständig und identisch übernehmen und damit\ndie CH-Marke Nr. P-486 889 klar verletzen würden. An der hohen Ähnlichkeit würden\ninsbesondere die kleinen Löcher auf der Oberseite der Denner Kapsel nichts ändern.\n\nDie Gesuchsgegnerin 1 verletze sodann durch den Gebrauch des Slogans \"Denner -\nwas suscht?\", Denner - quoi d'autre\" bzw. \"Denner - cosa sennò\" die CH-Marke Nr. 609\n901 WHAT ELSE? der Gesuchstellerin 1. \"was suscht\", \"quoi d'autre\" und \"cosa sennò\"\nseien Übersetzungen von \"what else\". Der Sinngehalt dieser Bestandteile sei mit demjenigen des bekannten Slogans WHAT ELSE? identisch, womit die CH-Marke Nr. 609\n901 WHAT ELSE? der Gesuchstellerin 1 verletzt werde. Die Kombination mit dem Bestandteil \"Denner\" vermöge keine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen.\n\n"}