{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10_2011-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1752&type=1563347022&cHash=15723880f97e04d83bd8ea0718127281", "Checksum": "7ad7bc3fe6c5dce1b9af9053b3665528"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:34", "Checksum": "fe80b175e470e0a2cadb4ac61fa5c0ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2011 HG.2011.10\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.10\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 18.02.2020\nEntscheiddatum: 10.01.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 10.01.2011\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nKanton St.Gallen HG.2011.10-HGP\n\nHandelsgerichtspräsident\n\nEntscheid vom 10. Januar 2011\n\nin der Sache\n\n1. Société des Produits Nestlé SA, 1800 Vevey,\n2. Nestlé Nespresso SA, Avenue de Rhodanie 40, 1007 Lausanne,\n\nGesuchstellerinnen,\n\nbeide vertreten von Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller und/oder Rechtsanwalt Dr. Gallus\nJoller, Troller-Hitz-Troller, Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern,\n\ngegen\n\n1. Denner AG, Grubenstrasse 10, 8045 Zürich,\n2. X. SA,\n\nGesuchsgegnerinnen,\n\nbeide vertreten von Rechtsanwältin Céline Schwarzenbach, Grüter Schneider & Partner AG, Beethovenstrasse 49, Postfach 2792, 8022 Zürich,\n\nbetreffend\n\nvorsorgliche Massnahmen gestützt auf Markenrecht und UWG (superprovisorische Massnahmen)\n\n00231588.doc\n2\n\nRechtsbegehren der Gesuchstellerinnen:\n\n00231588.doc\n3\n\n00231588.doc\n4\n\n00231588.doc\n5\n\nErwägungen\n\n1. Die Société des Produits Nestlé SA (Gesuchstellerin 1) gehört zum Nestlé-Konzern\nund hat ihren Sitz in Vevey (kläg. act. 1). Die Nestlé Nespresso SA ist eine weitere Gesellschaft des Nestlé-Konzerns mit Sitz in Lausanne. Sie ist u.a. für die Herstellung und\nden Vertrieb der NESPRESSO Kapseln verantwortlich und verfügt gemäss Angaben\nder Gesuchstellerinnen zu diesem Zweck über alle erforderlichen Lizenzen insbesondere an Marken (kläg. act. 4). Gemäss eigenen Angaben vertreibt sie die NESPRESSO\nKapseln in der charakteristischen Form seit 1986 in der Schweiz und ist Marktführerin\nfür portionierten Kaffee in der Schweiz. Sie bewirbt gemäss eigenen Angaben die\nNESPRESSO Kapseln intensiv und wendet in der Schweiz mehrere Millionen Franken\nfür Werbung auf (kläg. act. 8, 13-16). Die Denner AG (Gesuchsgegnerin 1) hat ihren\nSitz in Zürich (kläg. act. 5, 6) und gehört zur Migros Gruppe. Sie bot ab 15. Dezember\n2010 Kaffeekapseln im Rahmen einer Einführungswerbung zum Preis von Fr. 0.25 pro\nKapsel an (kläg. act. 17). Die X. SA hat seit Mitte Dezember 2010 ihren Sitz in Y. und\nstellt die Kaffeekapseln, die von der Denner AG vertrieben werden, her (kläg. act. 7).\n\nDie Gesuchsgegnerin 1 ist Inhaberin der schweizerischen Marke Nr. P-486 889. Sie hat\ndamit die charakteristische Form der NESPRESSO Kapseln als Formmarke mit Priorität\nvom 29. Juni 2000 hinterlegt. Die Marke ist insbesondere für \"café, extraits de café et\npréparations à base de café\" registriert (kläg. act. 10). Die Gesuchstellerinnen haben\nUnterlagen, insbesondere eine im Sommer 2010 durchgeführte repräsentative Meinungsumfrage, eingereicht, die zum Schluss kommen, dass die Bekanntheitswerte\ndeutlich über dem Mindesterfordernis von 50% für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung liegen (kläg. act. 11). Ferner ist die Gesuchstellerin 1 Inhaberin der schweizerischen Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE? für \"café\". Diese Wortmarke verfügt eine Priorität vom 9. Juni 2010 und wurde am 29. Dezember 2010 registriert (kläg. act. 12). Gemäss Angaben der Gesuchstellerinnen wird der Slogan WHAT ELSE?, insbesondere\nmit George Clooney, im Zusammenhang von NESPRESSO Produkten intensiv benutzt\nund beworben (kläg. act. 13, 14). In den Jahren 2006 bis 2009 hätten die Werbeausgaben für WHAT ELSE? Kampagnen mehr als Fr. 20 Mio. betragen (kläg. act. 15, 16).\n\nMitte Dezember 2010 lancierte die Gesuchsgegnerin 1 ein Einführungsangebot für\nKapseln, wobei sie zu diesem Zweck verschieden gestaltete Inserate mit der Abbildung\nvon Kapseln und vier 12er-Packungen schweizweit (in allen drei Landessprachen) in\nTageszeitungen und Zeitschriften publizierte (kläg. act. 17). Ein Inserat enthält in grossen Lettern den Text: \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine* - und Ihrem Budget.\"\n\n00231588.doc\n6\n\nIn einem Text mit sehr kleinen Buchstaben wird am unteren Rand des Inserats auf Folgendes hingewiesen: \"* Nespresso ist eine eingetragene Marke der Société des Produits Nestlé S.A. und hat keinerlei Verbindung mit Denner AG\". Auf einem roten Balken\nsteht \"Denner - was suscht?\". In der Mitte des Inserats befindet sich ein rotes rundes\nFeld, mit folgendem Text: \"15.12.-22.01.2011, Einführungsangebot, -.25 statt\n-.33 pro Kapsel. 12er-Packung 2.95 statt 3.95. Solange Vorrat\". In einem weiteren Inserat werden ebenfalls Kapseln und 12er-Packungen abgebildet. Auf dem roten runden\nFeld befindet sich – abgesehen von der Zeitangabe (\"15.-31.12.2010\") – der gleiche\nText und auf dem roten Balken am unteren Rand wird auf Denner hingewiesen. In grossen Lettern steht oben \"Denner - was suscht?\" bzw. \"Bei Denner - wo suscht?\" und in\nkleinen Lettern am unteren Rand oberhalb des roten Balkens \"Kaffeekapseln, kompatibel zu Nespresso Maschinen*, wobei untern dem Stern (*) der vorher erwähnte Text in\nsehr kleinen Buchstaben aufgeführt wird.\n\n"}