Bei der Bestätigung von R. (Replikbeilage 20) handelt es sich um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO, die entsprechend zu würdigen ist. R. wies nun aber lediglich auf die ihm bekannte Zusammenarbeit mit dem Flugfeld Altenrhein hin, hielt aber nicht ausdrücklich fest, der Flughafen Altenrhein habe Kundenlisten an PVL weitergeleitet. Damit haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen eine rechtmässig erworbene Kundenliste an ein Drittunternehmen (PVL) weitergeleitet und damit unlauter gehandelt hatten. Der